Das Mutterschutzanpassungsgesetz, das am 1. Juni 2025 in Kraft tritt, bringt wesentliche Neuerungen für Arbeitgeber mit sich, insbesondere im Hinblick auf den Mutterschutz nach einer Fehlgeburt.

1. Ausweitung des Mutterschutzes auf Fehlgeburten:

Die größte Änderung ist, dass nun auch Frauen Anspruch auf Mutterschutz haben, die eine Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche (SSW) erleiden. Bisher war der Mutterschutz in der Regel an eine Lebend- oder Totgeburt gekoppelt.
Eine Fehlgeburt ab der 13. SSW gilt nun im Sinne des Mutterschutzgesetzes als „Entbindung“.

2. Gestaffelte Schutzfristen nach Fehlgeburt

Die Dauer der Schutzfrist richtet sich nach dem Zeitpunkt der Fehlgeburt:

  • Ab der 13. SSW: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
  • Ab der 17. SSW: bis zu 6 Wochen Mutterschutz
  • Ab der 20. SSW: bis zu 8 Wochen Mutterschutz

3. Relatives Beschäftigungsverbot

  • Während dieser gestaffelten Schutzfristen dürfen Arbeitgeber die betroffenen Frauen grundsätzlich nicht beschäftigen.
  • Anders als beim Mutterschutz vor oder nach einer Geburt handelt es sich hier jedoch um ein *relatives* Beschäftigungsverbot. Die Frau kann sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklären. Diese Erklärung kann sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

4. Anspruch auf Mutterschaftsgeld

Frauen, die unter diese Regelung fallen, haben während der Schutzfristen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dies schließt eine bisherige Lücke, in der oft nur ein Anspruch auf Krankengeld bestand.

5. Kostenerstattung für Arbeitgeber (U2-Umlageverfahren)

Für Arbeitgeber entstehen durch diese Neuregelungen keine zusätzlichen finanziellen Belastungen. Die Kosten für Mutterschaftsleistungen und den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld werden zu 100 % über das U2-Umlageverfahren von den Krankenkassen erstattet.

6. Kündigungsschutz

Der bestehende Kündigungsschutz für Schwangere und Mütter (§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MuSchG) gilt nun auch für Frauen, die eine Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche erleiden. Der Kündigungsschutz besteht für vier Monate.

7. Handlungsbedarf für Arbeitgeber

  • Information: Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiterinnen über die neuen Regelungen informieren.
  • Prozessanpassung: Die internen HR- und Lohnbuchhaltungsprozesse müssen angepasst werden, um die neuen Schutzfristen und Mutterschaftsleistungen korrekt zu handhaben.
  • Dokumentation: Für die Erstattung über das U2-Verfahren ist eine ärztliche Bescheinigung über die Fehlgeburt ab der 13. SSW erforderlich, die die Schwangerschaftswoche zum Zeitpunkt der Fehlgeburt ausweist. Der Tag der Fehlgeburt ist im U2-Antrag entsprechend zu dokumentieren.

Das Gesetz schließt eine wichtige Schutzlücke für Frauen und trägt der körperlichen und psychischen Belastung nach einer Fehlgeburt Rechnung. Für Arbeitgeber bedeutet dies primär eine Anpassung der administrativen Prozesse zur Gewährung der Schutzfristen und Abwicklung der Erstattung.

Bundesgesetzblatt