Kernaussagen des Urteils des Bundessozialgerichts vom 22.06.2023 – B 2 U 9/21 R
1. Anerkennung über abstrakte Gefährdung möglich:
Für die Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß BK 3101 genügt der Nachweis einer besonders erhöhten Infektionsgefahr, ohne dass ein konkreter Infektionskontakt oder eine direkte Übertragungssituation nachgewiesen werden muss.
2. Individuelle Tätigkeit im Mittelpunkt:
Es ist nicht die Berufsgruppe als solche (z. B. Feuerwehr allgemein), sondern die konkret ausgeübte Tätigkeit (z. B. Bergrettung mit engem Kontakt zu verletzten Personen) entscheidend. Die abstrakte Infektionsgefahr muss sich durch tatsächliche Verrichtungen realisieren können.
3. Gesamtbetrachtung entscheidend:
Eine besonders erhöhte Infektionsgefahr ergibt sich aus der Kombination von Übertragungsgefahr (z. B. Hautkontakt mit Blut bei Mikrotraumata) und Durchseuchungsgrad. Letzterer kann – falls nicht anderweitig bestimmbar – auf dem Niveau der Gesamtbevölkerung angesetzt werden.
4. Typisierende Kausalität:
Wenn eine erhöhte beruflich bedingte Infektionsgefahr und die Erkrankung vorliegen, wird typisierend unterstellt, dass die Krankheit durch die Tätigkeit verursacht wurde – es sei denn, eine andere Ursache ist sicher auszuschließen.
Empfehlungen für Verantwortliche in Feuerwehr, Rettungsdiensten und Kommunen
1. Infektionsschutzkonzepte aktualisieren:
Tätigkeiten wie Bergrettung, Abwasserbeseitigung und Notfallversorgung sollten in die betriebliche Gefährdungsbeurteilung mit Blick auf Infektionskrankheiten einbezogen werden.
2. Impfprävention sicherstellen:
Die Hepatitis-B-Impfung sollte für Einsatzkräfte (auch Ehrenamtliche) verbindlich empfohlen, dokumentiert und regelmäßig überprüft werden (betriebsärztliche Vorsorge!).
3. Anerkennungsverfahren vorbereiten:
Einsatzdokumentationen und Tätigkeitsberichte sollten so geführt werden, dass sie eine spätere Bewertung im Sinne der BK 3101 ermöglichen. Fachliche Stellungnahmen (z. B. durch Arbeitsmediziner) können im Zweifelsfall entscheidend sein.
4. Aufklärung und Schulung intensivieren:
Einsatzkräfte müssen über potenzielle Infektionsrisiken, richtige Schutzausrüstung und Hygienemaßnahmen systematisch und wiederholt informiert werden – auch im Ehrenamt.
5. Rechtliche Entwicklung beobachten:
Das Urteil konkretisiert die Anwendung der BK 3101 für nicht-klassische Gesundheitsberufe. Weitere Präzedenzfälle könnten die Bewertung in anderen Rettungs- oder Hilfsdiensten beeinflussen.
Fazit
Auch freiwillige Feuerwehrkräfte können im Rahmen ihrer Tätigkeit einer besonders erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt sein. Das BSG-Urteil erweitert den Schutzbereich der BK 3101. Verantwortliche Stellen müssen darauf reagieren – durch präventive Maßnahmen, verbesserte Dokumentation und Aufklärung.
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