Warum Hitze am Arbeitsplatz ein Risiko ist
Durch den Klimawandel treten Hitzewellen immer häufiger und intensiver auf. Hohe Temperaturen am Arbeitsplatz können die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten erheblich beeinträchtigen. Mögliche Folgen sind Konzentrationsstörungen, verminderte Leistungsfähigkeit, Flüssigkeitsmangel, Hitzekrämpfe, Hitzeerschöpfung oder im schlimmsten Fall ein Hitzschlag. Besonders gefährdet sind Beschäftigte im Freien sowie Personen, die körperlich schwere Arbeiten verrichten.
Pflichten des Arbeitgebers
Arbeitgeber sind nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, die Gesundheit ihrer Beschäftigten zu schützen. Grundlage hierfür ist eine Gefährdungsbeurteilung, in der auch Belastungen durch hohe Temperaturen berücksichtigt werden müssen. Einen gesetzlichen Anspruch auf „Hitzefrei“ gibt es jedoch nicht. Stattdessen müssen geeignete technische, organisatorische oder personenbezogene Schutzmaßnahmen umgesetzt werden.
Regelungen für Innenarbeitsplätze
Für Arbeitsräume gelten die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5). Ab einer Raumtemperatur von 26 °C sollten Maßnahmen zur Verringerung der Wärmebelastung geprüft werden. Bei Temperaturen über 30 °C sind wirksame Schutzmaßnahmen erforderlich. Dazu gehören beispielsweise außenliegender Sonnenschutz, Ventilatoren oder Klimaanlagen, angepasste Arbeitszeiten, zusätzliche Pausen sowie die Bereitstellung kostenloser Getränke. Überschreitet die Raumtemperatur 35 °C, gelten Arbeitsräume ohne besondere Schutzmaßnahmen grundsätzlich als nicht mehr für den dauerhaften Aufenthalt geeignet.
Neue Vorgaben für Arbeiten im Freien
Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Technische Regel ASR A5.1 für Tätigkeiten im Freien. Arbeitgeber müssen die Gefährdung durch Hitze und UV-Strahlung beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen. Dazu zählen schattige Arbeitsbereiche, ausreichende Trinkwasserversorgung, UV-Schutzkleidung, Sonnenschutzmittel sowie die Verlagerung schwerer körperlicher Arbeiten in die kühleren Morgenstunden.
Rechte der Beschäftigten
Beschäftigte sollten ihren Arbeitgeber auf unzureichende Schutzmaßnahmen aufmerksam machen. Werden trotz erheblicher Hitzebelastung keine geeigneten Maßnahmen getroffen, können der Betriebsrat oder die zuständige Arbeitsschutzbehörde eingeschaltet werden. Eine eigenmächtige Arbeitsverweigerung ist jedoch nur bei einer akuten Gesundheitsgefährdung zulässig.
Zum Weiterlesen
„Der Hitzeknigge“ des Umweltbundesamtes | ASR A5.1 | ASR A5.3 | Arbeit sicher und gesund | Handlungshilfe Hitzeschutzkonzept
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